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MFW Weinhandel & Import
Kölner Str. 29
51766 Engelskirchen

Fon 02262 69 13 20
Fax 02262 69 13 21

info@mfw-weinhandel.de
www.mfw-weinhandel.de

Gf.: Marc Frackenpohl
UStIdNr.: VSt.-Nr. DE 00000414816
StNr.: 212 5060 0610

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen
AGB-MFW-Verkauf vom 01.10.2011

Preise

Alle angegebenen Preise verstehen sich netto je Flasche, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die bei jedem Artikel genannten Flascheninhalte sind zu berücksichtigen. Direkt importierte Schaumweine und Spirituosen wurden unter den uns vom Hauptzollamt Köln zugeteilten Verbrauchssteuer-Nummern ordnungsgemäß versteuert.

1. Vertragsschluss

Angebote des MFW-Weinhandel sind stets freibleibend und stehen stets unter dem Vorbehalt ausreichender Bevorratung. Kaufverträge und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung des Käufers durch den MFW-Weinhandel zustande, wobei Telefax oder E-Mail ausreichend sind.

2. Lieferung

Weine vom Lager Osberghausen liefert MFW unverzüglich – spätestens jedoch nach vier Werktagen – an. Innerhalb der deutschen Postleitbereiche mit den Anfangsziffern 51 und 53 gelten dabei folgende Mengenstaffeln:
– ab 36 Flaschen sortiert (oder 180,00 € Nettowert) frei Haus
– kleinere Mengen für eine Aufwandspauschale von 15,00 € netto.

Versand mit Paketpost erfolgt gegen Berechnung von Porto und Verpackung.

Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Käufer nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der MFW-Weinhandel eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat. Der MFW-Weinhandel ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Käufer innerhalb einer von den Parteien jeweils gesondert zu vereinbarenden Frist die gekaufte Ware abzurufen. Überschreitet der Käufer die von ihm angekündigte Abholzeit um mehr als 2 Wochen, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.

3. Gefahrübergang bei Versand

Bei Versendung der Ware geht die Leistungsgefahr spätestens mit der Absendung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MFW noch andere Leistungen (wie z.B. Versendungskosten oder Spezialverpackung) übernommen hat.

Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung von MFW auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Übernahme dieser zusätzlichen Leistungen lässt den Gefahrübergang nach vorstehendem Abs. 1 unberührt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch ist die MFW verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Sofern der Käufer die Versandart nicht vorschreibt, ist die MFW berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen zu wählen, ohne dabei die preiswerteste Versandart wählen zu müssen.

4. Kommissionslieferungen

Nach Absprache kann MFW Weine veranstaltungsbezogen zur Verfügung stellen. Dieser Service wird wie folgt berechnent:
· 30,00 € netto Aufwandspauschale (für Kommissionierung, Lieferscheinerstellung, Lieferung, Bestandsaufnahme, Rücktransport und Wiedereinlagerung.)
· 15,00 € netto Aufwandspauschale bei Lieferung mit vorliegendem Auftrag von wenigstens 36 Flaschen sortiert.
· Ab einem Rechnungsbetrag von 360,00 € netto wird die Aufwandspauschale gutgeschrieben

5. Zahlungsbedingungen

Nach Lieferung und Bereitstellung der Ware durch den MFW-Weinhandel sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind weitmöglich zu beschleunigen und – soweit nicht anderes vereinbart ist -vom Käufer ohne Abzug (Skonto, Rabatt) binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den MFW-Weinhandel zu leisten. Soweit kein Leistungsverweigerungsrecht vorliegt, befindet sich der Käufer nach Ablauf der 14 Tages-Frist in Verzug.

Kommt der Käufer bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug und macht der gesamte rückständige Betrag mindestens 20 % (Zwanzig Prozent) des Kaufpreises aus, so ist der gesamte Kaufpreis sofort fällig.

Die Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur als erfüllungshalber geleistet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Schecks werden vom MFW-Weinhandel nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des MFW-Weinhandel als Zahlung.

Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder einer Rate in Verzug, hat er auf den Kaufpreis oder die Rate ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 (Lieferung zum privaten Verzehr) bzw. 8 Prozentpunkten (Lieferung für betrieblichen Bereich) über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt MFW vorbehalten.

6. Zahlungsverzug

Fällige Rechnungen werden von MFW-Weinhandel zweimal angemahnt. Die Aufwandsberechnung beträgt für die erste Mahnung 4,00 € und für die zweite Mahnung weitere 4,00 €. Für den offenen Betrag berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9,5% p. a. Die Mahnung einer Rechnung schließt die sofortige Fälligkeit aller bestehenden Rechnungen ein. Eine weitere Belieferung behalten wir uns vor; auf jeden Fall erfolgt diese nur gegen Barzahlung bei Lieferung oder gegen Vorkasse. Wird die Fristsetzung einer 2. Mahnung ignoriert, erfolgt eine juristische oder privatwirtschaftliche Einforderung des offenen Betrages zuzüglich aller daraus entstehenden Kosten.

7. Haftungsausschluss

Für Folgeschäden aus Lieferung und Leistung übernimmt MFW-Weinhandel keine Haftung.

8. Mengenbegrenzung

Jahrgänge und Lagenbezeichnungen sind Qualitätsmerkmale für begrenzt verfügbare Weine. Für verkonsumierte Alltagsweine wird – wie marktüblich – der prädikatsgleiche Folgejahrgang zum aktuellen Preis geliefert. Jahrgangswechsel begründen regelmäßig keine Warenrückgabe.

9. Warenrückgabe

Warenrückgaben werden von MFW akzeptiert, sofern sie im Lager vorrätige Weine betreffen und nicht später als drei Monate nach Lieferdatum erfolgen. Zurückgenommen werden ausschließlich Weine in unbeschädigten Originalverpackungen und mit einwandfreier Flaschenausstattung. Einzelflaschen und angebrochene Originalverpackungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Erkennbar wertmindernde Merkmale wie z. B. durchweichte, beschriftete oder gewaltsam geöffnete Kartons sowie beschädigte Etiketten schließen die Rückgabe ebenfalls aus.

10. Reklamationen

Jede Lieferung ist nach Erhalt vom Kunden auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Bei Lieferungen durch Transporteure sind offensichtliche Schäden sofort auf den Transportpapieren zu vermerken und auch anscheinend unversehrte Verpackungseinheiten unverzüglich auf Bruch oder Beraubung zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen uns innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden.

Unsere Erzeuger verwenden Naturkorken nur selektiert und geprüft. Für einzelne, durch Kork schadhafte Flaschen besteht gemäß internationalen Handelsbräuchen kein Anspruch auf Ersatz. Bei schadhaften Chargen bitten wir um die beanstandeten Flaschen und vertreten gegenüber dem Erzeuger die Forderung nach Ersatz aus Kulanz.

Die als „Weinstein“ bekannte kristalline Ausfällung (vor allem in Weißweinen) ist naturbedingt und daher kein Qualitätsmangel.

11. Bemusterung

Probeflaschen und Probensortimente liefert MFW wir zum Listenpreis abzüglich 15% frei Haus. Die Probenrechnung vergüten wir je nach folgendem Auftragsumfang anteilig oder in voller Höhe.

12. Eigentumsvorbehalt

MFW behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Käufer darf den Liefergegenstand – ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der MFW — weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer MFW unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

13. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Kaufleuten

Der Käufer ist nur dann berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, soweit die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die MFW übergehen: Der Käufer tritt der MFW bereits jetzt bis zur Höhe ihres Kaufpreisanspruches alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der MFW, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich MFW, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

14. Allgemeines

Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform, die gilt auch im Falle der Verwendung abweichender AGB durch den Käufer. Verkaufsangestellte und Vertreter der MFW-Weinhandel sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des MFW-Weinhandel. Der Verkauf von alkoholhaltigen Waren erfolgt nur an Personen über 18 Jahre.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen sich als unwirksam erweisen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Klauseln sind im Rahmen der Vertragsauslegung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Klausel möglichst nahe kommen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrübergangs; Erfüllungsort für die Zahlung ist Gummersbach. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist auch bei Lieferung an Kaufleute ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist Gummersbach wenn der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. MFW ist in diesen drei vorgenannten Fällen auch zur Wahl eines anderweitigen zulässigen Gerichtsstandes befugt.

Gummersbach, 01. Oktober 2011

 

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